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Amtliche Bekanntmachungen

Alexander Keller (UBL) als Nachfolger für Gemeinderat Johannes Schrödel

In der letzten Sitzung des Gemeinderates wurde Alexander Keller (UBL) aus Oberölschnitz, als Nachfolger des aus persönlichen Gründen ausgeschiedenen Gemeinderates Johannes Schrödel vereidigt.

Bürgermeister Gerhard Herrmannsdörfer bedankte sich bei Johannes Schrödel für seine vierjährige Zeit als Gemeinderat und freut sich auf eine gute Zusammenarbeit im Gemeinderat mit Alexander Keller.

Er übernimmt unter anderen auch die Aufgabe als zweiter Jugendbeauftragter zusammen mit Gerlinde Ströbel.

Foto: Gerald Schreiner

Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken

Flurneuordnung Birk
Gemeinde Emtmannsberg, Landkreis Bayreuth

Neuwahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter (§ 21 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG -, Art. 4 Abs. 3 Satz 1, 2 und 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG -)

Bekanntmachung und Ladung

Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet Birk gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten werden hiermit zur Teilnehmerversammlung geladen.

Diese findet unter der Leitung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken statt am:

Donnerstag, 16.05.2024, um 19:30 Uhr,
Ort: Gemeinschaftshaus in Birk, 95517 Emtmannsberg.

Tagesordnung

  1. Information zum Stand des Flurneuordnungsverfahrens durch den Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft Birk
  2. Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und des Wahlverfahrens
  3. Neuwahl ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter
  4. Allgemeine Aussprache

Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das volle Vertrauen der Teilnehmer am Verfahren besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Neuwahl des Vorstandes beteiligen.

Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je 4 festgesetzt.

Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte kann somit als Mitglied und Stellvertreter insgesamt 8 Personen wählen. Sie werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.

Um eine angemessene Vertretung der einzelnen Ortsfluren sicherzustellen, wurde durch das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken für die gruppenmäßige Zusammensetzung des Vorstandes bestimmt, dass im Verfahren

je 3 Vorstandsmitglieder und Stellvertreter für die Ortsflur Birk 
je 1 Vorstandsmitglied und Stellvertreter für die Ortsflur Eichschlag

zu wählen sind.

Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke. Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich (§ 10 Nr. 1 FlurbG). Jeder Teilnehmer hat eine Stimme. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gemeinschaftliche Eigentümer sind nur stimmberechtigt, wenn von allen abwesenden Miteigentümern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Wenn Ehepartner gemeinschaftliches Eigentum haben, brauchen diese ebenfalls eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Ehepartners. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so müssen sie von der Wahl ausgeschlossen werden.

Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben in der Versammlung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist.

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten.

Bamberg, 13.03.2024 
gez. Joachim Block
Baudirektor

Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken

Flurneuordnung Ober-Unterölschnitz
Gemeinde Emtmannsberg, Stadt Creußen, Landkreis Bayreuth

Neuwahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter (§ 21 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG -, Art. 4 Abs. 3 Satz 1, 2 und 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG -)

Bekanntmachung und Ladung

Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet Ober-Unterölschnitz gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten werden hiermit zur Teilnehmerversammlung geladen.

Diese findet unter der Leitung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken statt am:

Montag, 29.04.2024, um 19:30 Uhr,
Ort: Feuerwehrhaus in Unterölschnitz, 95517 Emtmannsberg.

Tagesordnung

  1. Information zum Stand des Flurneuordnungsverfahrens durch den Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft Ober-Unterölschnitz
  2. Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und des Wahlverfahrens
  3. Neuwahl ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter
  4. Allgemeine Aussprache

Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das volle Vertrauen der Teilnehmer am Verfahren besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Neuwahl des Vorstandes beteiligen.

Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je 6 festgesetzt.

Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte kann somit als Mitglied und Stellvertreter insgesamt 12 Personen wählen. Sie werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.

Um eine angemessene Vertretung der einzelnen Ortschaften sicherzu-stellen, wurde durch das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken für die gruppenmäßige Zusammensetzung des Vorstandes bestimmt, dass im Verfahren

je 3 Vorstandsmitglieder und Stellvertreter für die Ortschaft Oberölschnitz
je 3 Vorstandsmitglieder und Stellvertreter für die Ortschaft Unterölschnitz

zu wählen sind.

Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke. Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich (§ 10 Nr. 1 FlurbG). Jeder Teilnehmer hat eine Stimme. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gemeinschaftliche Eigentümer sind nur stimmberechtigt, wenn von allen abwesenden Miteigentümern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Wenn Ehepartner gemeinschaftliches Eigentum haben, brauchen diese ebenfalls eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Ehepartners. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so müs-sen sie von der Wahl ausgeschlossen werden.

Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben in der Versammlung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist.

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter wer-den von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten.

Bamberg, 13.03.2024
gez. Joachim Block
Baudirektor
 

Anmeldung Kindertageseinrichtung Emtmannsberg

Anmeldungen zum Besuch der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Emtmannsberg ab dem Kindergartenjahr 2024/2025 sind ab sofort online über das Bürgerserviceportal der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg möglich. Bitte melden Sie sich im Portal an und senden Sie uns Ihre Bedarfsanmeldung online zu. Ihre Bedarfsanmeldung bitten wir bis spätestens 29. Februar 2024 bei uns einzureichen.

Auch wenn die Aufnahme erst im laufenden Kindergartenjahr 2024/2025 gewünscht ist, melden Sie sich bitte bis spätestens 29. Februar 2024 über das Bürgerserviceportal an.

Änderungen der Buchungszeiten sind bitte mit den in den Einrichtungen ausliegenden Buchungs- und Beitragsvereinbarungen rechtzeitig zu beantragen. Vordrucke finden Sie auch im Internet.

Informationen über die Kindertageseinrichtung erhalten Sie auf den Internetseiten der Gemeinde Emtmannsberg. Gern können Sie aber auch bei einem persönlichen Termin die Einrichtung näher kennen lernen. Setzen Sie sich hierzu bitte mit der Einrichtungsleitung unter (0 92 09) 13 50 in Verbindung.

Bei Problemen sind wir Ihnen gern behilflich.

Ansprechpartner:

Frau Mayer (09278) 977-48

Frau Schneck (09278) 977-78

Frau Trautner (09278) 977-23

 

Festsetzung der Grundsteuer 2024

Die Grundsteuer 2024 wird für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten Bescheiderteilung der Gemeinde Emtmannsberg nicht geändert haben, durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 GrStG in der bisherigen Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer ist zu den im letzten Bescheid genannten Fälligkeitsterminen zu entrichten.

Mit dem heutigen Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

ist der Widerspruch einzulegen bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den  Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

ist die Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift:

Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth


zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden.

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt

werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (www.weidenberg.de)

bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung

und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.

- Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

- Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.

- Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.

- Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.

Sollten sich der Einheitswert oder die Eigentumsverhältnisse beim einzelnen Grundstück für das Jahr 2024 noch ändern, werden Berichtigungsbescheide erteilt.

Für Auskünfte steht das Steueramt der VG Weidenberg, Tel. 09278/977-58, zur Verfügung.

Emtmannsberg, 15. Dezember 2023

Gerhard Herrmannsdörfer

Erster Bürgermeister

 

Satzung der Gemeinde Emtmannsberg (Landkreis Bayreuth) über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes i. V. m. Art. 22 und 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und Art. 18 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Emtmannsberg folgende Hebesatzsatzung:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Emtmannsberg erhebt

a)  von dem in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und

b) eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2 Steuersätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für die nachstehenden Gemeindesteuern werden wie

folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)     450 v.H.

b) für Grundstücke (B)    450 v.H.

2. Gewerbesteuer     400 v.H.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem 01. Januar 2024 in Kraft.

Emtmannsberg, 14.12.2023

Gerhard Herrmannsdörfer

Erster Bürgermeister

Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Seybothenreuther Gruppe (Wasserabgabesatzung – WAS)

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Seybothenreuther Gruppe hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 13.09.2023 die Erste Änderungssatzung zur Wasserabgabesaatzung beschlossen. Die Satzung ist genehmigungsfrei.

Die Satzung wurde im Amtsblatt und Kreisanzeiger des Landkreises Bayreuth Nr. 22/2023 vom 29. September 2023 bekannt gemacht. Die am Zweckverband beteiligten Gemeinden haben in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung der Satzung hinzuweisen.

Weidenberg, 16. November 2023

Gerhard Herrmannsdörfer

Erster Bürgermeister

 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die 2. Änderung des Bebauungsplans „Sandäcker III“ der Gemeinde Emtmannsberg im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB);

Der Gemeinderat Emtmannsberg hat mit Beschluss vom 04.10.2023 die 2. Änderung des Bebauungsplans „Sandäcker III“ Im Bereich der Fl. Nr. 240/2 (Teilfläche), Gemarkung Emtmannsberg als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

    und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Emtmannsberg, 12. Oktober 2023

Gerhard Herrmannsdörfer

Erster Bürgermeister

Gemeinde Emtmannsberg

 

Berichtigung des wirksamen Flächennutzugsplans der Gemeinde Emtmannsberg

In einem beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes darf dabei nicht beeinträchtigt werden. In diesem Fall ist der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes anzupassen. Die Anpassung des Flächennutzungsplanes stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf keiner Genehmigung. Bei Bebauungsplänen, welche nach den temporär gültigen Vorschriften des § 13 b BauGB aufgestellt wurden, gelten die Regelungen des § 13 a BauGB analog.

Die nachfolgende Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Emtmannsberg wird hiermit ortsüblich öffentlich bekannt gemacht:

Berichtigung des Flächennutzungsplanes im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sandäcker III“:

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.03.2022 den

Bebauungsplan „Sandäcker III“ als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 31.03.2022 ist der Bebauungsplan in Kraft getreten. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) geändert. Auf die beabsichtigte Berichtigung ist bereits im Bauleitplanverfahren hingewiesen worden. Der Geltungsbereich der Berichtigung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus der nachfolgenden Übersichtskarte (nicht maßstabsgetreu):

Flächennutzungsplan

 Die vorgenannte Berichtigung des Flächennutzungsplans wird bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung wie folgt geregelt ist:

Unbeachtlich werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  •  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplanes und
  •  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Emtmannsberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung werden die Berichtigungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Emtmannsberg gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam.

Emtmannsberg, 12. Oktober 2023

Gerhard Herrmannsdörfer

Erster Bürgermeister

Gemeinde Emtmannsberg

2. Änderung des Bebauungsplans „Sandäcker III“ der Gemeinde Emtmannsberg

2. Änderung des Bebauungsplans „Sandäcker III“ der Gemeinde Emtmannsberg im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB); Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB; Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat Emtmannsberg hat in seiner Sitzung am 05.07.20223 die 2. Änderung des Bebauungsplans „Sandäcker III“ im Bereich der Fl. Nr. 240/2 (Teilfläche), Gemarkung Emtmannsberg im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen.

Sandäcker III

Räumlicher Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung. Nicht Maßstabsgetreu.

Durch die Verschiebung der Parzellengrenzen sowie der Zuordnung der Parzelle 10 zum Gebiet „WA 2“ wird dort eine mehrgeschossige Bebauung ermöglicht.

Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wird als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB kann daher abgesehen werden. Von einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird gleichfalls abgesehen.

Der Entwurf der Bebauungsplanänderung mit Begründung liegt in der Zeit vom 07.08.2023 bis einschließlich 08.09.2023 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus.

Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift (gebührenpflichtig) abgegeben werden.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung schriftlich oder während der allgemeinen Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.

Hinweis zum Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Hinweis zur beschränkten verfahrensrechtlichen Präklusion:

Bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Emtmannsberg, den 11.07.2023

Gerhard Herrmannsdörfer

Erster Bürgermeister

Gemeinde Emtmannsberg

 

Teilnehmerversammlung der Teilnehmergemeinschaft Troschenreuth

1. Information zum Stand des Flurneuordnungsverfahrens

2. Vorstellung des Entwurfs des Plans nach § 41 FlurbG

2.1  Wege- und Gewässerplan einschließlich der Kompensations- und  boden:ständig-Maßnahmen durch die Planungsbüros BBV LandSiedlung und GeoTeam mit Diskussion

2.2  Kostenschätzung, Zuschuss und Eigenleistung mit Diskussion

2.3  Nächste Verfahrensschritte

3. Beiziehung der Ortslagen der Dorferneuerung Emtmannsberg zum Flurneuordnungsverfahren

4. Allgemeine Aussprache

Teilnehmerversammlung der Teilnehmergemeinschaft Ober-Unterölschnitz

1. Information zum Stand des Flurneuordnungsverfahrens

2. Vorstellung des Entwurfs des Plans nach § 41 FlurbG

2.1  Wege- und Gewässerplan einschließlich der Kompensations- und  boden:ständig-Maßnahmen durch die Planungsbüros BBV LandSiedlung und GeoTeam mit Diskussion

2.2  Kostenschätzung, Zuschuss und Eigenleistung mit Diskussion

2.3  Nächste Verfahrensschritte

3. Beiziehung der Ortslagen der Dorferneuerung Emtmannsberg zum Flurneuordnungsverfahren

4. Allgemeine Aussprache

Teilnehmerversammlung der Teilnehmergemeinschaft Emtmannsberg-Schamelsberg

1. Information zum Stand des Flurneuordnungsverfahrens

2. Vorstellung des Entwurfs des Plans nach § 41 FlurbG

2.1  Wege- und Gewässerplan einschließlich der Kompensations- und  boden:ständig-Maßnahmen durch die Planungsbüros BBV LandSiedlung und GeoTeam mit Diskussion

2.2  Kostenschätzung, Zuschuss und Eigenleistung mit Diskussion

2.3  Nächste Verfahrensschritte

3. Beiziehung der Ortslagen der Dorferneuerung Emtmannsberg zum Flurneuordnungsverfahren

4. Allgemeine Aussprache

Teilnehmerversammlung der Teilnehmergemeinschaft Birk

1. Information zum Stand des Flurneuordnungsverfahrens

2. Vorstellung des Entwurfs des Plans nach § 41 FlurbG

2.1  Wege- und Gewässerplan einschließlich der Kompensations- und  boden:ständig-Maßnahmen durch die Planungsbüros BBV LandSiedlung und GeoTeam mit Diskussion

2.2  Kostenschätzung, Zuschuss und Eigenleistung mit Diskussion

2.3  Nächste Verfahrensschritte

3. Beiziehung der Ortslagen der Dorferneuerung Emtmannsberg zum Flurneuordnungsverfahren

4. Allgemeine Aussprache

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die 1. Änderung des Bebauungsplans "Sandäcker III"

... der Gemeinde Emtmannsberg im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB);

Der Gemeinderat Emtmannsberg hat mit Beschluss vom 01.02.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplans „Sandäcker III“ Im Bereich der Fl. Nr. 122 (Teilfläche), Gemarkung Emtmannsberg als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Emtmannsberg, den 17. Februar 2023

Gerhard Herrmannsdörfer

Erster Bürgermeister

Gemeinde Emtmannsberg

 

Haushaltssatzung der Gemeinde Emtmannsberg für das Haushaltsjahr 2022

Die Gemeinde Emtmannsberg hat die Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 2022 beschlossen. Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2022 in Kraft. Der Haushaltsplan 2022 liegt vom Tage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an eine Woche, die Haushaltssatzung während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Gurtstein 5, 95466 Weidenberg, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit. Das Landratsamt Bayreuth hat als Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Genehmigungen mit Schreiben vom 21.03.2022 Nr. 20-941/09 erteilt.

Weidenberg, 20. Mai 2022

Gerhard Herrmannsdörfer

Erster Bürgermeister

Haushaltssatzung der Gemeinde Emtmannsberg (Landkreis Bayreuth) für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Gemeinderat Emtmannsberg folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit festgesetzt. Er schließt

im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen mit 2.240.360 Euro in den Ausgaben mit 2.240.360 Euro

im Vermögenshaushalt in den Einnahmen mit 2.393.500 Euro in den Ausgaben mit 2.393.500 Euro ab.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 900.000 Euro festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze für die nachstehenden Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 450 v.H.

b) für die Grundstücke (B) 450 v.H.

2. Gewerbesteuer 400 v.H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 375.000 Euro festgesetzt.

§ 6

Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2022 in Kraft.

Emtmannsberg, 30. März 2022

Gerhard Herrmannsdörfer

Erster Bürgermeister