Beteiligung als Nachbargemeinde zur Bauleitplanung des Marktes Weidenberg: Bebauungsplan „Lehen Nr. 3 - Gewerbegebiet an der B22“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans; frühzeitige Beteiligung nach § 4 Abs.1 BauGB
Beschluss:
Die Gemeinde Emtmannsberg erhebt gegen die Aufstellung des Bebauungsplans „Lehen Nr. 3 – Gewerbegebiet an der B22“ sowie die gleichzeitige Änderung des Flächennutzungsplans folgende Einwände:
- Im Zuge der Gewerbegebietserschließung ist eine Verampelung der Kreuzung B 22/BT 17 in Richtung Emtmannsberg von Anfang an sicher zu stellen und zeitgleich umzusetzen.
- Eine Radweganbindung mit sicherer Verkehrsanbindung (Querung) B 22/BT 17 in Richtung Emtmannsberg ist sicher zu stellen.
Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0); Bundesförderung, Beschluss für die Einleitung des Auswahlverfahrens
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt folgende Gebiete für das Auswahlverfahren im Rahmen der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0) – Bekanntmachung des Bundeswirtschaftsministeriums für Digitales und Verkehr vom 31.03.2023 einzubringen:
Erschließungsgebiete 1 - 12 (gesamt ca. 225 Adressen):
- EG 1: Bühl 1
- EG 2: Schamelsberg
- EG 3: Emtmannsberg
- EG 4: Creusener Weg
- EG 5: Troschenreuth
- EG 6: Wiedent, Gampelmühle und Gottelhof
- EG 7: Hauendorf
- EG 8: Oberölschnitz
- EG 9: Unterölschnitz und Seidelmühle
- EG10: Birk
- EG11: Eichschlag und Eichen
- EG12: Amoslohe und Fickmühle
Die Obergrenze der Wirtschaftlichkeitslücke – für eine mögliche Aufhebung des Verfahrens – wird auf 1,6 Mio. € festgelegt.
Die Auswahlkriterien zur Auswertung der eingehenden Angebote sind:
- 90 % Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke
- 5 % Realisierungszeit
- 5 % Qualität der technischen Umsetzung
Im Weiteren wird die Verwaltung beauftragt, die weiteren Schritte durchzuführen:
- Durchführung eines Auswahlverfahrens (Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb)
- Auswertung des wirtschaftlichsten Angebotes
- Vergabeempfehlung – Beschluss kommunales Gremium
- Förderantragstellung Bund in endgültiger Höhe
- Ab Vorliegen Bescheid Bund in endgültiger Höhe: Förderantragstellung Land
- Ab Vorliegen Bescheid Land in endgültiger Höhe: Abschluss Kooperationsvereinbarung mit ausgewähltem Bieter
Hinweis zur Bagatellgrenze gemäß Richtlinie:
Vorhaben mit einer Fördersumme des Bundes (in der Regel 50 % der Wirtschaftlichkeitslücke) unter 100.000 € werden nicht gefördert.
Hinweis zu neu aufgenommenen Adressen (nach dem Erg. MEV):
Die uneingeschränkte Aufnahme neuer förderfähigen Adressen für das Auswahlverfahren obliegt der Zustimmung durch den Projektträger PwC im Zuge der Prüfung des Antrags auf Zuwendung in endgültiger Höhe.
Hinweis zu Neubaugebieten gemäß Richtlinie:
Die Richtlinie fördert keine Erschließung von Adressen in Neubaugebieten. Es wird ausschließlich nur der Ausbau der Zuführung zum Neubaugebiet gefördert.
Vorgehensweise bei Neubaugebieten/Bauamt Kommune:
Im Zuge der Spartengespräche ist mit den regionalen Netzbetreibern abzustimmen, ob ein Netzbetreiber einen eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbau für das Neubaugebiet durchführen wird. Wird kein Ausbau durch einen Netzbetreiber durchgeführt, so ist auf Basis des DigiNetz-Gesetzes (gemäß § 77i) die Kommune verpflichtet, die notwendige passive Infrastruktur (Rohrverbünde, Grundstücksanschlüsse und ggf. Schrank) zu verlegen.